Die Schulordnung sichert die äußeren Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen
Unterrichts.
Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik die Fähigkeiten bei
musikinteressierten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen erschließen und fördern. Zu den Aufgaben gehört auch die studienvorbereitende Fachausbildung.
Während des Unterrichts haben die Lehrkräfte die Aufsichtspflicht. Alle
Schüler werden daher gebeten den Anweisungen der Lehrkräfte Folge zu leisten und die zur Verfügung gestellten Instrumente und Materialien mit dem nötigen Respekt zu behandeln.
Der Unterricht findet grundsätzlich in den Räumen der Musikschule
Groovegarage Ensdorf, Stürmerstraße 3 statt.
Die Eltern der Kinder unter 7 Jahre werden gebeten, während der
Unterrichtszeit im Warteraum oder in der Nähe des Musikschulgebäudes anwesend zu sein.
Die Eltern sind gebeten, für einen pünktlichen und regelmäßigen Besuch
des Unterrichts Sorge zu tragen bzw. ihr Kind rechtzeitig zu entschuldigen.(mindestens 24 Stunden vor Unterrichtsbeginn)
Die Musikschule garantiert eine jährliche Stundenzahl von 36
Stunden.
Wenn aus Gründen, die die Schule zu vertreten hat (z.B. Lehrerfortbildung, Musikschul-Veranstaltungen, Krankheit), diese Mindeststundenzahl unterschritten wird, kann der Fehlbetrag für die
ausgefallenen Stunden (zu jeweils1/36) auf Antrag am Ende des Jahres zurückerstattet werden.
Unterrichtsstunden, die durch Versäumnis des Schülers ausfallen, können
nicht nachgeholt werden, auch ist ein zeitanteiliger Gebührenabzug nicht möglich.
In besonderen Fällen wie Krankheit, ärztlich verordnete Kuraufenthalte
oder andere Verhinderungen des Schülers, die länger als vier Wochen dauern, ist eine Beurlaubung vom Unterricht bei Wegfall der Schulgeldzahlung möglich.
In schwerwiegenden Fällen von Störungen des Schulbetriebes bzw. bei
Nichtleistung des Schulgeldes ist die Musikschule zum Ausschluss einer Schülerin / eines Schülers berechtigt.
Haftungsausschluss: Die Musikschule haftet nicht für den Verlust oder
die Beschädigung von eingebrachten Sachen der Schüler, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten eines Mitarbeiters oder
Beauftragten der Musikschule.
Honoraranhebung: Eine Erhöhung des Unterrichtshonorars durch die
Lehrkraft ist zulässig; doch hat sie nach billigem Ermessen zu erfolgen und muss mindestens 6 Wochen vorher schriftlich angekündigt werden.
Gesundheitsbestimmungen: Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind
die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.